Vogelschutzzeit - das ist zu beachten

Wir klären Sie auf, wann die Vogelschutzzeit beginnt, wozu sie gut ist und was sie für Gartenbesitzer bedeutet.

Vogelgezwitscher in den Ohren gehört für die meisten Naturliebhaber genauso zum Frühjahr und Sommer, wie die warmen Sonnenstrahlen auf der Haut. Wenn die kleinen Spatzen morgens schon singend auf dem Balkon den Sonnenaufgang begrüßen, kann dies doch nur ein guter Tag werden. Doch damit dies auch so bleibt, wurde die Vogelschutzzeit eingeführt.

Die Vogelschutzzeit beginnt jedes Jahr am 1. März und endet am 30. September. Dies wurde offiziell in §39 des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt.

Warum gibt es die Vogelschutzzeit?

In diesen 7 Monaten der Schutzzeit, sollen vor allem Vögel die Möglichkeit haben, in Ruhe zu brüten und ihre Jungen aufzuziehen. Ohne diese Schutzzeit würde nicht nur der Bestand der Vögel, sondern auch die Existenz der anderen Wildtiere, bedrohlich zurückgehen.

 

Was muss ich bei der Gartenarbeit zur Vogelschutzzeit beachten?

Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie dem Abschnitt im BNatSchG widmen, indem es um die Verbote von Schneidearbeiten geht.

„Es ist verboten (…) Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; …“

Darauf folgt aber der für Sie ganz entscheidende Satz:

„…zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, (…)“

Erlaubt sind also folgende Gartenarbeiten:

  • Form- und Pflegeschnitte an Bäumen, Hecken und Sträuchern
  • Entfernen des Jahreszuwachses an Gehölzen
  • Baumfällungen im Hausgarten, wenn der Baum nicht unter Schutz steht (ggf. Baumschutzsatzung der Gemeinde beachten) und keine Vögel drin nisten, ansonsten müsste abgewartet werden, bis die Besucher den Baum wieder verlassen
  • Umfangreichere Arbeiten an Bäumen, wenn es sich um einen kranken, kaputten, oder Gefahrenbaum handelt (Kronenbruch, Pilzbefall, Sturmschäden…) Am besten Kontakt mit der Kommune aufnehmen und ggf. eine Sondergenehmigung bei der Stadt anfordern
  • Außerdem kann bei zulässigen Bauvorhaben eine Sondergenehmigung für eine Fällung o.ä. eingeholt werden

Sie sehen, trotz Vogelschutzzeit können Sie den wichtigsten Gartenarbeiten nachgehen. Nehmen Sie einfach ein bisschen Rücksicht und schauen Sie auch vor jedem „erlaubten“ Schnitt einmal kurz nach, ob nicht gerade eine Vogelmama damit beschäftigt ist, die hungrigen Schnäbel ihrer Jungen zu versorgen. Vielleicht lässt sich Ihr geplanter Pflegeschnitt ja zwei Wochen später noch genauso gut umsetzen. Die Vögelchen werden es Ihnen mit Sicherheit mit einem Liedchen danken.

Und wenn Sie größte „Eingriffe“ planen, wie beispielsweise einen Verjüngungsschnitt, starke Baumkronenkürzung, oder wenn die Hecke mal wieder auf Stock gesetzt werden muss, führen Sie diese einfach in den fünf Monaten vor oder nach der Vogelschutzzeit aus.

Oweia- Das wird teuer!

  • Und wer es trotzdem nicht lassen kann und unerlaubt Hecken entfernt oder radikal zurückschneidet, kann in NRW mit einem Bußgeld von bis zu 12.500€ rechnen.
  • Und die unerlaubte Baumfällung ist auch nicht grade ein Schnäppchen hier droht ein Bußgeld in Nordrhein-Westfalen von bis zu 7.500€ pro Baum.

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